Wer einen geborgten Wagen nach Vertragsablauf an das Leasingunternehmen zurückgibt, muss darüber die Zulassungsstelle informieren. Macht er das nicht und verlässt sich bei der Ummeldung zu Unrecht auf das Autohaus, hat er für die Kosten einer anschließenden behördlichen Zwangsstillegung des Fahrzeugs aufzukommen, obwohl es sich nicht mehr in seinem Besitz befindet. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin bestanden (Az. 11 K 57.10).
© Foto: AR
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wurde das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten von der betreffenden Versicherung informiert, dass der Versicherungsschutz eines Fahrzeugs abgelaufen sei. Als die bei der Zulassungsstelle gemeldete Fahrzeughalterin nicht auf die Aufforderung der Behörde reagierte, eine neue elektronische Versicherungsbestätigung übermitteln zu lassen oder aber das Auto unter Vorlage der Kennzeichenschilder abzumelden, schickten die Beamten ihr die Polizei zwecks Zwangsstillegung des Wagens ins Haus. Doch die traf an drei Tagen nacheinander weder die gemeldete Inhaberin noch das Auto an, woraufhin eine bundesweite Fahndung nach dem nicht mehr versicherten Fahrzeug ausgeschrieben wurde. Dafür stellte die Behörde später 51 Euro für die Ausschreibung der Fahndung und 81 Euro für den Polizeieinsatz in Rechnung.
Kosten, für die die inzwischen ausfindig gemachte Zulassungsinhaberin allerdings nicht aufkommen wollte. Sie habe nachweislich das geleaste Fahrzeug abgegeben. Und da der Leasinggeber offensichtlich das Auto dann nicht ordnungsgemäß umgemeldet habe, müsse er jetzt zahlen.
Mitnichten, entschied das Gericht. „Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist es die Aufgabe des Veräußerers eines Fahrzeuges, unverzüglich der Zulassungsbehörde Namen und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen", erklärt D-AH-Rechtsanwältin Daniela Sämann den Berliner Richterspruch. Das aber hat die ehemalige Autobesitzerin versäumt. Und damit ist es sie und niemand anderes, der die gebührenpflichtigen Amtshandlungen zum Schutze des Straßenverkehrs notwendig gemacht hat. Aufgrund ihrer bis zur Abmeldung fortbestehenden polizeirechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit spielt es rechtlich keine Rolle, dass sie nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Leasinggeber gar nicht mehr darüber verfügte.