Ab Mitte des Jahres 2012 sind sie bei den örtlichen Zulassungsstellen zu haben und das bedeutet, dass man mit unterschiedlichen Fahrzeugen unterwegs sein darf – ohne beide gesondert anmelden zu müssen. Die Änderung der KFZ-Zulassungsverordnung wurde im Jänner im Bundegesetzblatt publiziert.
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Erstaunlich, dass in Deutschland dieser Schritt erst mit dem 1.Juli beschritten werden darf. Ganz einfach wird das Nummernschild von dem einen Fahrzeug auf das andere platziert und schon geht es los. Anfangs allerdings nur mit bestimmten Fahrzeug-Gruppen: nämlich den EU-Fahrzeugklassen M1, also dem PKW und einem Wohnmobil, Motorrädern (L) und 01, den Anhängern bis zu 750 Kilo. Das ist jedoch schon allerhand und der 1. Schritt wird endlich umgesetzt.
Gebühren und Vorteile für Inhaber des Wechselkennzeichens
Einmalige Kosten in der Höhe von 65,00 € entstehen bei der Anmeldung. Danach braucht man hierzu nichts mehr extra zu berappen. Laut ADAC liegt der Preis für die zwei Sätze an Nummernschilder bei etwa 40,00 €. Eine Extra-Behandlung in steuerlicher Hinsicht bietet der Fiskus zwar nicht an – aber die Versicherungen gaben schon im Vorfeld bekannt, dass man eine günstige KFZ-Versicherung für diese - sicherlich zahlreichen - Interessenten anbieten wird.
Mögliche Kombinationen
Natürlich ist der Einsatz zwei verschiedener PKWs erfasst: Wahlweise verwendet man diese künftig je nach Bedarf mit demselben Nummernschild. Auch zwischen PKW und Wohnmobil funktioniert der Betrieb auf diese Weise – übrigens genauso, wenn man stolzer Besitzer von zwei Wohnmobilen ist. Aber auch die Kombination mit einem Oldtimer lässt sich endlich verwirklichen: Das klassische Automobil wird zur gelegentlichen Ausfahrt ohne jegliche Mehrkosten mit dem ansonsten zu verwendenden Kennzeichen bedient. Daneben kann freilich auch zwischen dem Wohnmobil und einem Oldtimer gewechselt werden, sofern kein normaler PKW daneben bedient werden muss.
Motorräder können künftig auf eben dieser Basis verwendet werden – egal, ob es sich um Quads oder Trikes, Leichtkraft- oder übliche Motorräder in Verbindung mit den oben genannten Fahrzeugen handelt. Der Einsatz von Anhänger, die nicht mehr als ein zulässiges Gesamtgewicht von 750 Kilo aufweisen, ist durch die Änderung der Verordnung ebenso mit umfasst.
Ausnahmen
Saisonkennzeichen, Rote- und Kurzzeitkennzeichen sowie Ausfuhrkennzeichen bleiben jedoch gleich. Die sogenannten „H-Kennzeichen“ sind dagegen mit im Paket.