Fällt ein sicher abgestelltes Motorrad nicht aus eigenem Antrieb - soll heißen: von seinem Fahrer schlecht gesichert - auf die Motorhaube eines zufällig daneben geparkten Fahrzeugs und lädiert das Auto dabei sehr, scheidet in diesem Fall die sonst so obligatorische Betriebsgefahr des Zweirad-Fahrers gänzlich aus, und der Schaden bleibt allein beim Pkw-Halter hängen. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) auf der Grundlage eines aktuellen Urteils des Landgerichts Tübingen (Az. 7 S 11/09).
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Zwar habe nach Auffassung der Landessrichter ein Halter für die Betriebsgefahr seines Zweirads auch dann einzustehen, wenn es nicht am fließenden Verkehr teilnimmt, aber im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum abgestellt wurde. Das umstrittene Motorrad stand jedoch nachweislich über Tage an seinem Platz, ohne umgefallen zu sein. Daher spricht viel dafür, dass es ausreichend stabil abgestellt war, es liegt also nahe, dass ein plötzlicher Windstoß es umgeworfen hat, ohne dass weitere Ursachen mitgespielt haben.
Wenn als alleiniger Grund im ruhenden Verkehr aber eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht kommt, realisiert sich laut Tübinger Urteilsspruch gerade keine in dem Motorrad liegende Gefahr mehr. Das Motorrad unterscheide sich dann nicht von einem anderen Gegenstand wie beispielsweise Sperrmüll, der vom Wind trotz üblicher Sicherung auf den Pkw gedrückt werden konnte und für den laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gefährdungshaftung besteht.